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Verein
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 6. April 1974 gegründete Verein führt den Namen "Tennisclub Oberboihingen e.V." .
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberboihingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen ( Registernummer: VR 238 ) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind „blau-silber“.
  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Tennisbundes e.V. und des Württembergischen Landessportbundes e.V.. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne das Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen).

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
  4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
  5. Ehrungen von Mitgliedern werden entsprechend der Ehrungsordnung des Vereins vorgenommen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Der freiwillige Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand bis spätestens 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Wird die Kündigung nicht fristgemäß schriftlich eingereicht, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr. Der Beitrag ist dann in voller Höhe zu entrichten. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. 
  3. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen das Vereins, des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, verletzt
    2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    3. mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge für die Zeit von mindestens 6 Monaten gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung und ohne um Zahlungsfristverlängerung nachgesucht zu haben, im Rückstand ist.
    4. Unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu.

§ 6 Beiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.   
  2. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.     
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.   
  4. Mitglieder, die ihre Beitragspflicht nicht erfüllt haben, sind solange vom Spielbetrieb ausgeschlossen, bis die fälligen Beiträge auf dem Vereinskonto eingegangen sind. 
  5. Beiträge und Gebühren aller Art können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck das Vereins entgegensteht.  
  2. Jedes ordentliche Mitglied, daß das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.         

    Jedoch ist die Spielberechtigung für die Dauer der passiven Mitgliedschaft auf Grund des dann verringerten Mitgliedsbeitrages stark eingeschränkt und gebührenpflichtig, Einzelheiten hierzu regelt die Beitragsordnung.   

    Für die Dauer der Schnuppermitgliedschaft (maximal 1 Jahr) besteht kein Vorbelegungsrecht bzgl. der Platznutzung. 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorstandssprecher/in, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.           

    Die Tagesordnung hat zu enthalten:
    1. Erstattung des Geschäftsberichts durch den/die Vorstandssprecher/in inklusive Ehrungen u.ä.
    2. Erstattung des Kassenberichts durch den/die Schatzmeister/in
    3. Bericht der Kassenprüfer/innen und Entlastung des/r Schatzmeisters/in
    4. Bericht Sportwart/in
    5. Bericht Jugendsportwart/in
    6. Diskussion der erfolgten Berichte
    7. Entlastung des Vorstandes
    8. Neuwahlen (alle 2 Jahre)
    9. Beratung und Beschlußfassung über das Budget des aktuellen Geschäftsjahres
    10. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
    11. Beratung und Beschlußfassung über vorliegende Anträge
    12. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der Vorstandssprecher/in eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.          

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.   

    Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Protokollführer/in und dem/der Vorstandssprecher/in, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn

-       das Interesse des Vereins es erfordert, oder

-       die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Vorstand und erweiterter Vorstand

  1. Den Vorstand i.S.v. § 26 BGB bilden
    1. der/die Vorstandssprecher/in
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende
    3. der/die Schatzmeister/in

Der/die Vorstandssprecher/in, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Schatzmeisterin vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.  

Vereinsintern gilt: Der/die Vorstandssprecher/in vertritt den Verein. Bei Verhinderung vertritt ihn der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Fall der Verhinderung braucht nicht erläutert werden.              

  1. Der erweiterten Vorstand besteht aus

a.     dem Vorstand gemäß § 11 Ziffer 1

b.    dem/der Sportwart/in

c.     dem/der Jugendsportwart/in

d.    dem Vorstandsmitglied für Technik

e.     dem Vorstandsmitglied für Planung und Einkauf

f.     dem Vorstandsmitglied für Veranstaltungen

g.    dem Vorstandsmitglied für Wirtschaftsorganisation     

  1. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf durch Beschluß der Mitgliederversammlung erweitert oder verringert werden.
  2. Der Vorstand (ausgenommen Jugendsportwart/in) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren im Wechsel gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

    Im Wechsel bedeutet, daß Neuwahlen in geraden Jahren für     

    den/die Vorstandssprecher/in, den/die Schatzmeister/in, den/die Sportwart/in, das Vorstandsmitglied für Technik und das Vorstandsmitglied für Veranstaltungen      

    und in ungeraden Jahren für     

    die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, das Vorstandsmitglied für Planung und Einkauf und das Vorstandsmitglied für Wirtschaftsorganisation      

    stattfinden.      

    Der/die Jugendsportwart/in wird entsprechend der Jugendordnung durch die Jugendvollversammlung gewählt.

    Übergangsregelung:

    Der oben beschriebene Wahlmodus startet im Jahr 2008, in dem gemäß der bisherigen Satzung satzungsmäßige Neuwahlen für den gesamten Vorstand angestanden hätten.

    Die auf Grund des geänderten Wahlmodus so dann eigentlich erst im Jahr 2009 zu wählenden Vorstandsmitglieder werden im Jahr 2008 außerordentlich nur für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Somit stehen für diese Vorstandsmitglieder bereits in 2009 die nächsten Neuwahlen (nun wieder regulär für eine Amtszeit von zwei Jahren) an.
  1. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  2. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  3. Der Vorstand soll nach Dringlichkeit, mindestens aber 4 mal im Jahr, vom/von der Vorstandssprecher/in bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.        

    Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandssprecher/in, bei dessen Abwesenheit die seines/r Stellvertreters/in. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
  4. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, dem/der Vorstandssprecherin und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden jederzeit Einsicht in die dem Verein gehörenden Bücher und Schriftstücke zu gestatten. Über Verhandlungen in den Vorstandssitzungen ist Stillschweigen zu bewahren.
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Der Verein kann für Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich eine Ehrenamtspauschale gemäß §3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz in Höhe von bis zu 500 € jährlich pro Person auszahlen. Über die Höhe des Betrages entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 12 Ausschüsse

  1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung und Ausführung besonderer Aufgaben Ausschüsse zu berufen und diese mit Vereinsmitgliedern oder bei Bedarf ergänzend mit erfahrenen qualifizierten Nichtmitgliedern zu besetzen. Den Vorsitz für den einzelnen Ausschuß übernimmt das jeweilige, für den Aufgabenbereich zuständige bzw. bestimmte Vorstandsmitglied. Die Existenz solcher Ausschüsse kann zeitlich begrenzt werden.
  2. Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich tätig und können jederzeit ihre Tätigkeit im Ausschuß niederlegen, sofern sie oder der Vorstand eine/n Nachfolger/in benennen bzw. der Ausschuß auch nach Ausscheiden des Ausschußmitgliedes nach Beschluß des Vorstandes noch handlungsfähig ist.

§ 13 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlaß der Ordnungen zuständig.

§ 15 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluß gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung
  4. Geldstrafe

§ 16 Kassenprüfer/in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)     der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b)    von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.   

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberboihingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02. März 2007 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.